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  • Autoradios in Vorführwagen im Visier der GEZ
    (29.12.2006)  Lüneburg - Autohändler kommen um die Gebühren der Gebühreneinzugszentrale für Radios in Vorführwagen nicht herum. Das hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in Lüneburg entschieden (Aktenzeichen 10 LC 73/05).
    Eine Autohausbesitzerin hatte vergeblich argumentiert, sie halte die Radios nicht zum Empfang bereit, wie es für die Erhebung von Gebühren erforderlich sei, sondern biete sie nur zum Verkauf an. Für die Gebührenpflicht reiche aber die Möglichkeit aus, Rundfunkprogramme zu empfangen, wiesen die Richter die Klage zurück. Eine Ausnahme, wie sie für Radio-Fachgeschäfte gilt, sei auf Autohäuser nicht anwendbar. Eine Revision ließ das Oberverwaltungsgericht nicht zu.

    WELT.de/dpa/lni
    Artikel erschienen am 29.12.2006
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